Schweizer Referenzzinssatz: Können Sie eine Mietzinssenkung verlangen?
Der Schweizer Referenzzinssatz liegt bei 1,25 %. So finden Sie die Grundlage Ihres Mietzinses, vergleichen sie korrekt und verstehen die nächsten Schritte.
Die kurze Antwort
Der hypothekarische Referenzzinssatz für Mietzinsanpassungen in der Schweiz liegt derzeit bei 1,25 % und ist seit dem 2. September 2025 unverändert. Dadurch sinkt nicht automatisch jeder Mietzins. Entscheidend ist der Vergleich zwischen dem aktuellen Satz und dem Referenzzinssatz, auf dem Ihr eigener Mietzins beruht.
1. Ermitteln Sie die Grundlage Ihres aktuellen Mietzinses
Prüfen Sie zuerst Ihren Mietvertrag und die letzte Mitteilung über eine Mietzinsanpassung. In einem dieser Dokumente ist häufig der Referenzzinssatz angegeben, der dem aktuellen Nettomietzins zugrunde liegt. Wurde Ihr Mietzins angepasst und haben Sie die Anpassung nicht angefochten, ist in der Regel die neuere angegebene Berechnungsgrundlage massgebend.
2. Vergleichen Sie ihn mit dem aktuell publizierten Satz
Das Bundesamt für Wohnungswesen veröffentlicht den landesweiten Referenzzinssatz vierteljährlich. Die Veröffentlichung vom September 2026 bestätigt einen Satz von 1,25 %. Beruht ein Mietzins noch auf 1,50 % oder mehr, kann daher grundsätzlich ein Senkungspotenzial bestehen. Sinkt der Satz um 0,25 Prozentpunkte, entspricht dies grundsätzlich einer Mietzinssenkung von 2,91 %.
3. Rechnen Sie mit mehr als einer Zahl
Die Differenz beim Referenzzinssatz ist nicht immer das Endergebnis. Teuerung sowie Veränderungen der Unterhalts- oder Betriebskosten können damit verrechnet werden. Indexierte und gestaffelte Mietzinse, subventionierte Wohnungen und bestimmte andere Mietverhältnisse folgen besonderen Regeln. Deshalb muss die Berechnung bei Ihren eigenen Unterlagen beginnen und nicht bei einem allgemeinen Prozentsatz.
4. Stellen Sie das Begehren schriftlich
Artikel 270a des Obligationenrechts sieht ein schriftliches Senkungsbegehren an die Vermieterschaft vor. Diese hat 30 Tage Zeit, um zu antworten. Wird das Begehren abgelehnt, nur teilweise gutgeheissen oder nicht beantwortet, kann die Mieterschaft innert der folgenden 30 Tage die Schlichtungsbehörde anrufen. Das Bundesamt für Wohnungswesen empfiehlt, das Begehren per Einschreiben zu versenden.
Bevor Sie schreiben
Stellen Sie zuerst Folgendes zusammen:
- Ihren Mietvertrag und alle späteren Mitteilungen über Mietzinsanpassungen
- den in diesen Unterlagen genannten Referenzzinssatz
- Ihren Nettomietzins, getrennt von den Nebenkosten
- die vertraglichen Kündigungstermine und die korrekte Adresse der Vermieterschaft
Diese Übersicht enthält allgemeine Informationen. Welche Höhe und welcher Zeitpunkt für Sie gelten, hängt von Ihrem Mietvertrag, bisherigen Mietzinsanpassungen und möglichen gegenläufigen Kostenfaktoren ab.
Quellen
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Der Einzelfall und kantonale Verfahren können zu einem anderen Ergebnis führen.